Arbeitslosen Geld
Arbeitslosigkeit ist ein Thema, welches aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise jeden Arbeitnehmer treffen kann. Die Arbeitslosenquote lag in 2011 bei durchschnittlich 7 % und ist damit im Vergleich zu 2005 (höchster Arbeitslosenstand der letzten zehn Jahre) um rund 5 % gesunken. Experten prognostizieren jedoch für 2012 ein rückgängiges Wirtschaftswachstum. Infolge fehlender Auftragseingänge der Unternehmen. werden auch die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer gefährdet. Betriebsbedingte Kündigungen können auch dem besten Mitarbeiter ausgesprochen werden. In diesen Fällen sieht der Fiskus eine finanzielle Absicherung durch die Inanspruchnahme des Arbeitslosen Geldes vor. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III). An den Bezug von Arbeitslosen Geld sind jedoch bestimmte Anspruchsvoraussetzungen geknüpft.
Arbeitslosen Geld – Geltungsbereich Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Arbeitslosen Geld besteht bei Arbeitslosigkeit oder bei Teilnahme an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung. Arbeitslosigkeit ist dann der Fall, wenn vorübergehend kein Beschäftigungsverhältnis besteht, oder das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitsnehmers oder die berufliche Tätigkeit der Selbstständigen weniger als 15 Wochenstunden umfasst.
Der Arbeitslose muss sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der örtlich zuständiger Agentur für Arbeit persönlich melden und das Arbeitslosen Geld beantragen. Wird diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, wird das Arbeitslosen Geld für eine Woche gesperrt. Für das Arbeitslosen Geld muss der Arbeitslose ein Antragsvordruck „Antrag auf Arbeitslosen Geld“ ausfüllen. In dem Formular sind neben den persönlichen Daten, die Steuer-Identifikationsnummer, die Bankverbindung, die Beschäftigungsverhältnisse der zurückliegenden fünf Jahre, Angaben zu anderen Leistungen, zur Lohnsteuerklasse und zu Kindern und Angaben für die Sozialversicherung bei Leistungsbezug einzutragen. Mit dem Antrag auf Arbeitslosen Geld sind der Bundesagentur für Arbeit die Lohnsteuer-karte, der Personalausweis, das Kündungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag, eine Bescheinigung für Entgeldersatzleistungen wie z.B. Krankengeld oder Verletztenrente etc. oder gegebenenfalls auch einen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen vorzulegen. Der Antrag auf Arbeitslosen Geld nebst Anlagen ist persönlich bei der Agentur für Arbeit abzugeben. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Arbeitslosen Geld vorliegen, erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen. Das Arbeitslosen Geld erhält der Arbeitslose nur dann, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Hierfür muss der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit, mindestens ein Jahr (360 Tage) in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tätig gewesen sein. Hierzu zählen auch die Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld und Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die kurze Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn innerhalb der letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit die versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse mindestens ein halbes Jahr bestanden haben und diese nicht mehr als sechs Wochen befristet waren und das Bruttoarbeitsentgelt eine bestimmte Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV (rd. 30.700,–Euro) nicht überstiegen hat. Für den Bezug von Arbeitslosen Geld werden ebenfalls die Zeiten berücksichtigt, in denen Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, Zeiten wegen einer vorübergehenden Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wurden sowie die versicherungspflichtigen Zeiten für die Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Pflegezeichen und die Zeiten in denen der Arbeitslose ein Wertguthaben gem. §§ 7 ff. SGB IV in Anspruch genommen hat.
Arbeitslosen Geld – Dauer und Höhe
Die Anspruchsdauer ist gestaffelt und von der Dauer der vorgenannten Versicherungs-verhältnisse der letzten fünf Jahre sowie vom Lebensalter des Arbeitslosen abhängig. So hat z.B. ein 49 jähriger Arbeitsloser, der in den letzten fünf Jahren zwei Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, Anspruch auf ein Jahr Arbeitslosen Geld. Ab dem 50. Lebensjahr und einer versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit von 30 Monaten, steigt die Anspruchsdauer auf Arbeitslosen Geld auf 15 Monate. Ab dem 58. Lebensjahr mit 48 Monaten versicherungspflichtigen Beschäftigungs-verhältnissen, beträgt der Anspruch auf Arbeitslosen Geld zwei Jahre. Die Anspruchsdauer nach der kurzen Anwartschaftszeit ist besonders geregelt.
Die Höhe des Arbeitslosen Geld ist abhängig vom arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt einschließlich der Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld des letzten Jahres vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Beträgt das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr, gelten besondere Bestimmungen. Von dem durchschnittlich errechnetem täglichen Arbeitsentgelt Bemessungsentgelt) abzüglich der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge und Solidaritätszuschlag, erhält der Arbeitslose einen Leistungssatz von 60 %. Das Leistungsentgelt wird monatlich für 30 Tage von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt.